OLG Köln - Beschluß vom 07.01.1998
17 W 276/97
Normen:
GKG -KV Nr. 1311, 1310 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 373
OLGReport-Köln 1998, 134

Verfügung; Einstweilige; Verfahrensgebühr; Streitwert; Änderung; Verhandlung, mündliche

OLG Köln, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 17 W 276/97

DRsp Nr. 1998/4472

Verfügung; Einstweilige; Verfahrensgebühr; Streitwert; Änderung; Verhandlung, mündliche

»Ermäßigt sich der Gebührenstreitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach Einreichung des Antrages bis zur mündlichen Verhandlung, dann bestimmt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr der Nr. 1310 GKG -KV nach dem Streitwert zum Zeitpunkt der Einreichung des Eilantrages und die zweifache Erhöhung nach GKG -KV Nr. 1311 nach dem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Streitwert.«

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1311, 1310 ;

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der von der Beteiligten zu 1) beanstandete Kostenansatz hält der Nachprüfung nicht stand. Anders als das Landgericht in seinem die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückweisenden Beschluß angenommen hat, bemißt sich die im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Entstehung gelangte dreifache Verfahrensgebühr nicht insgesamt, sondern nur zu einem Drittel nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM und zu zwei Drittel aus einem Streitwert von lediglich 27.000,00 DM.