Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der von der Beteiligten zu 1) beanstandete Kostenansatz hält der Nachprüfung nicht stand. Anders als das Landgericht in seinem die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückweisenden Beschluß angenommen hat, bemißt sich die im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Entstehung gelangte dreifache Verfahrensgebühr nicht insgesamt, sondern nur zu einem Drittel nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 DM und zu zwei Drittel aus einem Streitwert von lediglich 27.000,00 DM.
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