BVerfG - Beschluß vom 11.12.1990
2 BvR 1892/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; OWiG § 117 ; StGB § 164 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1285
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 20.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 708/89

Verfassungswidrigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zu Schadensersatz wegen Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige

BVerfG, Beschluß vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 1892/89

DRsp Nr. 1994/2488

Verfassungswidrigkeit einer zivilgerichtlichen Verurteilung zu Schadensersatz wegen Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige

1. Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen.2. Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine vermeintliche Ordnungswidrigkeit bei der Polizei anzeigt, Nachteile dadurch erleidet, daß sich nach Einstellung des Bußgeldverfahrens seine Behauptung in einem nachfolgendem Zivilprozeß als objektiv unrichtig oder nicht aufklärbar erweist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; OWiG § 117 ; StGB § 164 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das die Beschwerdeführer verurteilt, den Kläger des Ausgangsverfahrens von den Verteidigerkosten eines Bußgeldverfahrens freizustellen.