I. AG Fürth - Beschluß vom 06.10.1988 - 3 Bs 13/86,
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 30/88
Verfassungswidrigkeit einer Beweisaufnahme in Bezug auf die Schuldfrage nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung
BVerfG, Beschluß vom 01.10.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 340/89
DRsp Nr. 1994/2497
Verfassungswidrigkeit einer "Beweisaufnahme" in Bezug auf die Schuldfrage nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung
Rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse sind nicht mehr gewahrt, wenn ein Gericht nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung, die vor Schuldspruchreife eingetreten war, in einem der förmlichen Beweisaufnahme nach den §§ 244 ff. StPO angeglichenen Verfahren Aufklärungshandlungen in bezug auf die Schuldfrage vornimmt, um die Voraussetzungen für eine gerechte Kostenentscheidung zu treffen.