BVerfG - Beschluß vom 01.10.1990
2 BvR 340/89
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 30 Abs. 3 ; StPO § 383 Abs. 2 § 471 Abs. 3 ;
Fundstellen:
HRSt StPO § 383 Nr. 1
NJW 1991, 829
NStZ 1991, 93
StV 1991, 114
Vorinstanzen:
I. AG Fürth - Beschluß vom 06.10.1988 - 3 Bs 13/86,
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 30/88

Verfassungswidrigkeit einer Beweisaufnahme in Bezug auf die Schuldfrage nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung

BVerfG, Beschluß vom 01.10.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 340/89

DRsp Nr. 1994/2497

Verfassungswidrigkeit einer "Beweisaufnahme" in Bezug auf die Schuldfrage nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung

Rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse sind nicht mehr gewahrt, wenn ein Gericht nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung, die vor Schuldspruchreife eingetreten war, in einem der förmlichen Beweisaufnahme nach den §§ 244 ff. StPO angeglichenen Verfahren Aufklärungshandlungen in bezug auf die Schuldfrage vornimmt, um die Voraussetzungen für eine gerechte Kostenentscheidung zu treffen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 30 Abs. 3 ; StPO § 383 Abs. 2 § 471 Abs. 3 ;

Gründe: