BVerfG - Beschluß vom 17.11.1999
1 BvR 1708/99
Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 § 95 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; RVG § 37 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AuR 2000, 22
EuGRZ 2000, 100
MittdtschPatAnw 2002, 34
NJW 2000, 797
VersR 2000, 516
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Wx 15/97

Verfassungswidrigkeit der überlangen Dauer eines zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1708/99

DRsp Nr. 2006/11963

Verfassungswidrigkeit der überlangen Dauer eines zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

1. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Gerichts im Zeitraum von nahezu drei Jahren lediglich darauf, eingehende Schriftsätze zuzustellen, wird dadurch das Rechtsstaatsprinzip verletzt, das im Interesse der Rechtssicherheit fordert, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. 2. Das Prinzip einer funktionsfähigen Rechtspflege umfasst auch eine angemessene Personalausstatung der Gerichte.

Normenkette:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 § 95 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; RVG § 37 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine überlange Dauer des Verfahrens beim Hanseatischen Oberlandesgericht über eine am 12. Februar 1997 eingelegte sofortige weitere Beschwerde.

I.