BVerfG - Beschluß vom 26.04.1978
1 BvR 257/77
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KostO § 144 Abs. 3 ; KostO § 144b (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG) ;
Fundstellen:
BVerfGE 48, 240
DNotZ 1978, 476
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 24.02.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Wx 15/76

Verfassungswidrigkeit der Gebührenermäßigung für Notare

BVerfG, Beschluß vom 26.04.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 257/77

DRsp Nr. 1996/6958

Verfassungswidrigkeit der Gebührenermäßigung für Notare

Die Neufassung des § 144 Abs. 3 KostO durch das Beurkundungsgesetz verletzt die Notare in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie bei zahlreichen Geschäftsvorgängen zu einer Ermäßigung ihrer Gebühren gezwungen werden, die erheblich unter dem kostendeckenden Satz liegt, ohne daß der Gesetzgeber bislang geprüft hat, ob in allen diesen Fällen eine Ermäßigungspflicht aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und den Notaren zumutbar ist.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KostO § 144 Abs. 3 ; KostO § 144b (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Der in Niedersachsen ansässige Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Verfassungsbeschwerde, daß seine Gebühren für eine notarielle Amtshandlung unter Anwendung bundesrechtlicher und landesrechtlicher Gebührenbefreiungsvorschriften auf 20% der Regelgebühren herabgesetzt worden sind.