Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 1. Dezember 2013 - ... -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 28. August 2014 - ... - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 -
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 -
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
4.Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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