BVerfG vom 06.11.1984
2 BvL 16/83
Normen:
BRAGO § 83 § 84 § 97 § 98 § 99 ; GG Art. 3 Abs.1 ; RVG § 42 § 51 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 467 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 237
DRsp IV(466)190c-d
EuGRZ 1985, 100
JurBüro 1985, 1173
JZ 1985, 284
MDR 1985, 379
NJW 1985, 727
Rpfleger 1985, 124
StV 1985, 200
Vorinstanzen:
LG Hildesheim - Beschluß vom 19.09.1983 - 98 KLs 6/78 (4/79),

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung für den Wahlverteidiger

BVerfG, vom 06.11.1984 - Aktenzeichen 2 BvL 16/83

DRsp Nr. 1992/337

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung für den Wahlverteidiger

»Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes begegnet es keinen Bedenken, daß in einer besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsache der Erstattungsanspruch des von einem Wahlverteidiger verteidigten Beschuldigten auf die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO beschränkt bleibt und nicht, wie die Vergütung des Pflichtverteidigers nach § 99 BRAGO erhöht werden kann.«

Normenkette:

BRAGO § 83 § 84 § 97 § 98 § 99 ; GG Art. 3 Abs.1 ; RVG § 42 § 51 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 467 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Anspruch des nicht verurteilten Beschuldigten gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner Aufwendungen für einen Wahlverteidiger auch in einer besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsache durch die Höchstsätze der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte begrenzt ist, während die Vergütung eines Pflichtverteidigers in einem solchen Fall darüber hinausgehen kann.

I.