Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. September 1991 und des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1991 richtet, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung seiner Grundrechte nicht hinreichend deutlich vorgetragen (vgl. BVerfGE 6, 132 [134]; 80, 137 [150]).
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