BVerfG - Beschluß vom 04.03.1998
2 BvR 98/98
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; StPO § 471 ;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Bs 1/97
LG Düsseldorf, vom 11.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 275/97

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Kosten- und Auslagenentscheidung im Privatklageverfahren

BVerfG, Beschluß vom 04.03.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 98/98

DRsp Nr. 2004/15315

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Kosten- und Auslagenentscheidung im Privatklageverfahren

Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, 2. Halbsatz BVerfGG ist nicht ersichtlich, wenn eine Prozesspartei durch eine Kosten- und Auslagenentscheidung mit deutlich weniger als 1.000 DM belastet wird.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 § 93a Abs. 2 Buchstabe a, Buchstabe b ; StPO § 471 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.). Im übrigen liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor (2.).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beschwerdeführerin ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Hinsichtlich dieses Teils der Kostenentscheidung hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit hat sie gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen der Privatkläger wendet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.