Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.). Im übrigen liegen die Annahmevoraussetzungen des §
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beschwerdeführerin ihre eigenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Hinsichtlich dieses Teils der Kostenentscheidung hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen der Privatkläger wendet, liegen die Annahmevoraussetzungen des §
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