I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die entsprechende Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO (säumnisbedingte Auslagen des freigesprochenen Angeschuldigten) auf eine Einstellungs- und Auslagenentscheidung nach Eintritt der sog. absoluten Verfolgungsverjährung.
1. § 467 StPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074) lautet:
§ 467
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
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