BVerfG - Beschluß vom 14.09.1992
2 BvR 1941/89
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 997
NStZ 1993, 195
NVwZ 1993, 467
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 27.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 148/88

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine strafgerichtliche Kostenentscheidung bei Verfahrenshindernis

BVerfG, Beschluß vom 14.09.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 1941/89

DRsp Nr. 1994/2453

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine strafgerichtliche Kostenentscheidung bei Verfahrenshindernis

Ob der fluchtbedingte Eintritt der Verfolgungsverjährung die Folge hat, daß von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse abgesehen werden darf, ist allein nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu beurteilen, der Billigkeitserwägungen abschließend Rechnung trägt. Demgegenüber ist für die Anwendung des § 467 Abs. 2 StPO kein Raum.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die entsprechende Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO (säumnisbedingte Auslagen des freigesprochenen Angeschuldigten) auf eine Einstellungs- und Auslagenentscheidung nach Eintritt der sog. absoluten Verfolgungsverjährung.

1. § 467 StPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074) lautet:

§ 467

(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.