BVerfG - Beschluß vom 16.11.1999
1 BvR 1821/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 3 § 6 Satz 1 § 91 ; ZVG § 50 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 33
NJW-RR 2000, 946
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 24663/91
OLG München, vom 29.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4707/92
OLG München, vom 02.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 2264/94

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung bei Löschung einer nicht mehr in vollem Umfang valutierenden Grundschuld

BVerfG, Beschluß vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1821/94

DRsp Nr. 2006/11964

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung bei Löschung einer nicht mehr in vollem Umfang valutierenden Grundschuld

1. Mit der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs ist es nicht vereinbar, wenn einer Partei dabei Kosten entstehen, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstandes stehen. 2. Es bleibt offen, ob es von Verfassungs wegen stets unzulässig ist, den Streitwert eines Anspruchs auf Löschung einer Grundschuld oder Sicherungshypothek auch dann in wortgenauer Anwendung von § 6 Satz 1 ZPO nach dem Nennwert der zugrunde liegenden Forderung zu bestimmen, wenn die Forderung nicht mehr (voll) valutiert ist. 3. Führt die Streitwertfestsetzung zu einem geschuldeten Betrag von ca. 80.000 DM, während nach den von der Klagepartei vorgetragen Zahlen für die Erfüllung des Anspruchs an Gerichts- und Notarkosten sowie als "Abstandssumme" lediglich einen Betrag von insgesamt 23.381,12 DM hätte aufgewendet werden müssen, verletzt eine derartige Streitwertfestsetzung den Justizgewährungsanspruch.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 3 § 6 Satz 1 § 91 ; ZVG § 50 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitwertfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren.

I.