BVerfG - Beschluß vom 05.10.1988
1 BvR 427/87
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GWB § 77 S. 1 ;
Fundstellen:
WuW 1989, 67
Vorinstanzen:
KG, vom 05.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 15/84

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kostenentscheidung in Wettbewerbssachen

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 427/87 - Aktenzeichen 1 BvR 428/87

DRsp Nr. 2005/16989

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kostenentscheidung in Wettbewerbssachen

1. Eine Auslegung der Billigkeitsregelung des § 77 Satz 1 GWB, nach der dem Beschwerdeführer im Normalfall ein Kostenerstattungsanspruch auch dann versagt wird, wenn er eine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht und im Verfahren obsiegt hat, verstößt gegen den aus dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit. 2. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Billigkeitsentscheidung, die alle Umstände des konkreten Falles einschließlich des Verfahrensausgangs abwägt. Der bloße Hinweis auf § 77 GWB läßt nicht erkennen, daß das Gericht die Umstände des vorliegenden Falles abgewogen und dabei in Abkehr von seiner jüngeren Rechtsprechung den Verfahrensausgang mit der ihm zukommenden Bedeutung in die Abwägung einbezogen hätte.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; GWB § 77 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem kartellrechtlichen Beschluß des Kammergerichts.