Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob grundbuchrechtliche Kostenrechnungen im Sinne der §§ 60 ff. KostO den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104 a ff. GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen.
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