Verfassungsmäßigkeit des durch das ARUG neu geschaffenen Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren; Rechtsfolgen übereinstimmender Erledigungserklärung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 20 AR(Freig.) 1/09
DRsp Nr. 2009/24044
Verfassungsmäßigkeit des durch das ARUG neu geschaffenen Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren; Rechtsfolgen übereinstimmender Erledigungserklärung
1. Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2AktG n.F. ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wie auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1GG) vereinbar.2. Die rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2AktG n.F. auf nach dem 1. September 2009 anhängig gewordene Freigabeverfahren verstößt nicht gegen das auch im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1GG zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.3. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache kann auch im Freigabeverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden (§ 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91 a Abs. 1, § 128 Abs. 3ZPO analog).4. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens am Streitwert des Hauptsacheverfahrens; danach bestimmt er sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite.
Tenor:
1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
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