OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.10.2009
20 AR(Freig.) 1/09
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 128 Abs. 3; AktG § 247 Abs. 1; AktG § 319 Abs. 6 n.F.; AktG § 327 e Abs. 2; EGAktG § 20 Abs. 4 n.F.; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2010, 404
EWiR § 319 AktG 1/2010, 5
ZIP 2009, 2337

Verfassungsmäßigkeit des durch das ARUG neu geschaffenen Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren; Rechtsfolgen übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 20 AR(Freig.) 1/09

DRsp Nr. 2009/24044

Verfassungsmäßigkeit des durch das ARUG neu geschaffenen Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren; Rechtsfolgen übereinstimmender Erledigungserklärung

1. Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wie auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar. 2. Die rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. auf nach dem 1. September 2009 anhängig gewordene Freigabeverfahren verstößt nicht gegen das auch im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip. 3. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache kann auch im Freigabeverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden (§ 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91 a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog). 4. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens am Streitwert des Hauptsacheverfahrens; danach bestimmt er sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite.

Tenor:

1. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.