BVerfG - Beschluß vom 16.03.1989
1 BvR 1452/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; PatG § 100 Abs. 2 ; WZG § 13 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 22.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W (pat) 298/87

Verfassungsmäßigkeit der Vorschusserhebung als Voraussetzung der Beschwerde nach § 13 WZG

BVerfG, Beschluß vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1452/88

DRsp Nr. 2005/17028

Verfassungsmäßigkeit der Vorschusserhebung als Voraussetzung der Beschwerde nach § 13 WZG

1. Der Gesetzgeber darf in den Verfahrensordnungen die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen abhängig machen, soweit diese den Zugang nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. 2. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, wonach für die fristgerechte Einzahlung des Gebührenbetrages bei einer Banküberweisung die Gutschrift auf dem Konto des Deutschen Patentamtes innerhalb offener Frist erfolgen muß, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; PatG § 100 Abs. 2 ; WZG § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts in einem warenzeichenrechtlichen Verfahren, in dem eine Beschwerde wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 13 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes (WZG) als nicht erhoben behandelt worden ist. Die Gebühr war dem Konto des Deutschen Patentamts nach dem Ablauf der Beschwerdefrist gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß er den Überweisungsauftrag noch innerhalb der Beschwerdefrist erteilt habe.

Der angegriffene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung verfassungsmäßiger Verfahrensrechte des Beschwerdeführers.