I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Verfahrenswerte für beides festgesetzt. Hierbei orientiert sich die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG am Verfahrenswert aus den Einkommen der Parteien. Für jedes der drei auszugleichenden Anrechte hat das Amtsgericht danach einen Erhöhungswert von 1.230,00 € errechnet und den Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf insgesamt 3.690,00 € festgesetzt.
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