BVerfG - Beschluß vom 09.09.1992
1 BvR 1130/92
Normen:
BRAGO § 11 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap III A III Nr. 26 Buchstabe a; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 529
DtZ 1994, 28
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 20.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 250/92

Verfassungsmäßigkeit der Verminderung der Rechtsanwaltsgebühren um 20 % in den Beitrittsländern

BVerfG, Beschluß vom 09.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1130/92

DRsp Nr. 2005/15843

Verfassungsmäßigkeit der Verminderung der Rechtsanwaltsgebühren um 20 % in den Beitrittsländern

Die schlechtere wirtschaftliche Situation der Rechtssuchenden in dem Gebiet der ehemaligen DDR rechtfertigt für eine Übergangszeit die Ermäßigung von Rechtsanwaltsgebühren um 20 v.H.

Normenkette:

BRAGO § 11 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap III A III Nr. 26 Buchstabe a; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.

Die Freiheit der Berufsausübung, in die die Gebührenbegrenzung eingreift, kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen und die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch erforderlich sind. Darüber hinaus muß bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (BVerfGE 81, 156 [188 f.]). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung. Die schlechtere wirtschaftliche Situation der Rechtssuchenden in dem Gebiet der ehemaligen DDR rechtfertigt für eine Übergangszeit die Ermäßigung von Rechtsanwaltsgebühren um 20 v.H.

Die Auferlegung der Gebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 20.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 250/92
Fundstellen
AnwBl 1993, 529