Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.
Die Freiheit der Berufsausübung, in die die Gebührenbegrenzung eingreift, kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen und die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks auch erforderlich sind. Darüber hinaus muß bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (BVerfGE 81, 156 [188 f.]). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung. Die schlechtere wirtschaftliche Situation der Rechtssuchenden in dem Gebiet der ehemaligen DDR rechtfertigt für eine Übergangszeit die Ermäßigung von Rechtsanwaltsgebühren um 20 v.H.
Die Auferlegung der Gebühr beruht auf §
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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