BVerfG - Beschluß vom 28.06.1993
1 BvR 1321/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UWG § 23a § 23b Abs. 1 S. 1, S. 4 ; ZPO § 114 § 123 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 594
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 497/89
OLG Köln, vom 08.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 80/90

Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Prozeßparteien bezüglich Kostentragung und Auslagenerstattung im Wettbewerbsprozeß

BVerfG, Beschluß vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1321/90

DRsp Nr. 2005/15190

Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Prozeßparteien bezüglich Kostentragung und Auslagenerstattung im Wettbewerbsprozeß

§ 23b Abs. 1 UWG kommt gegenüber § 23a UWG und gegenüber den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO über die Prozeßkostenhilfe eigenständige Bedeutung zu. Jene Regelungen können dementsprechend im Rahmen der Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht als mildere, die obsiegende Partei des UWG-Prozesses weniger belastende Mittel zur Erreichung des mit § 23b Abs. 1 UWG verfolgten gesetzgeberischen Zweckes angesehen werden. § 23b Abs. 1 UWG führt vor dem Hintergrund jener Regelungen auch nicht zu einer "Überkompensation" zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Prozeßpartei in Prozessen um Wettbewerbsverstöße nach dem UWG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UWG § 23a § 23b Abs. 1 S. 1, S. 4 ; ZPO § 114 § 123 ;

Gründe:

Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).