BVerfG - Beschluß vom 21.12.1995
1 BvR 41/95
Normen:
Gesetz zur Regelung des Geschäftswertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betriebsübergaben und zur Änderung sonstiger kostenrechtlicher Vorschriften vom 15. Juni 1989 (BGBl I S. 1082) Art. 1 Nr. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 ; KostO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 288
DNotZ 1996, 471
JurBüro 1996, 482
NJW 1996, 1463
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 408/89
OLG Hamm, vom 04.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 425/89

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Geschäftswertes bei landwirtschaftlichen Betriebsübergaben

BVerfG, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 41/95

DRsp Nr. 2005/16785

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Geschäftswertes bei landwirtschaftlichen Betriebsübergaben

1. Durch die Herabsetzung des Geschäftswertes auf das Vierfache des Einheitswertes soll bei Hofnachfolgeregelungen eine übermäßige Belastung der Landwirtschaft mit Gerichts- und Notarkosten vermieden und so eine rechtzeitige Hofnachfolgeregelung ermöglicht werden. Dies stellt eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein erhöhtes Interesse an der Erhaltung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe, weil die Errichtung und der Aufbau neuer Betriebe wesentlich größeren Schwierigkeiten als in der gewerblichen Wirtschaft begegnet. 3. Im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft ist in der Landwirtschaft Grund und Boden nicht nur Standort, sondern auch maßgebender Produktionsfaktor. Schließlich weichen Ertrags- und Verkehrswert der Betriebe in der Landwirtschaft wesentlich stärker voneinander ab als in der gewerblichen Wirtschaft, so daß die Bemessung des Geschäftswertes bei den Notar- und Gerichtskosten nach dem Verkehrswert die Landwirte nicht unerheblich belasten würde.

Normenkette: