BVerfG - Beschluß vom 01.07.1987
1 BvL 21/82
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 Satz 2 ; SGG § 184 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 76, 130
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 Ko 40/82 - S 13 Kr 2653/81

Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - Aktenzeichen 1 BvL 21/82

DRsp Nr. 1996/6447

Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

»1. Die Gebührenregelung, nach welcher Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann eine Gebühr zu entrichten haben, wenn sie im Verfahren obsiegen (§ 184 Abs. 1 SGG), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Die Ermächtigung, nach welcher die Bundesregierung die Höhe dieser Gebühr festzusetzen hat (§ 184 Abs. 2 SGG), entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 Satz 2 ; SGG § 184 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Pauschgebührenregelung der §§ 184 bis 187 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einschließlich der Verordnungsermächtigung des § 184 Abs. 2 SGG verfassungsgemäß ist.

I. Das Sozialgerichtsgesetz regelt in seinem Zweiten Teil - Vierter Abschnitt - die Verfahrenskosten. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, so weit nichts anderes bestimmt ist.

1. Für die am Verfahren beteiligten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bestimmt das Sozialgerichtsgesetz :

§184