A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Pauschgebührenregelung der §§ 184 bis 187 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einschließlich der Verordnungsermächtigung des § 184 Abs. 2 SGG verfassungsgemäß ist.
I. Das Sozialgerichtsgesetz regelt in seinem Zweiten Teil - Vierter Abschnitt - die Verfahrenskosten. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, so weit nichts anderes bestimmt ist.
1. Für die am Verfahren beteiligten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bestimmt das Sozialgerichtsgesetz :
§184
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