BVerfG - Beschluß vom 03.12.1986
1 BvR 872/82
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GWB § 77 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 74, 78
BB 1987, 990
DB 1987, 1034
DRsp II(237)203e-f
EWiR 1987, 489
MDR 1987, 555
MittdtschPatAnw 1987, 215
NJW 1987, 2569
RdE 1987, 128
Vorinstanzen:
KG, vom 12.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 4/82
KG, vom 03.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 12/82

Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

BVerfG, Beschluß vom 03.12.1986 - Aktenzeichen 1 BvR 872/82

DRsp Nr. 1992/258

Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

»1. Eine gerichtliche Entscheidung kann im Kostenpunkt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht und die Entscheidung in der Hauptsache davon nicht berührt wird.2. § 77 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darf im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht dahin ausgelegt werden, daß ein Beschwerdeführer auch dann, wenn er eine Verletzung in seinen Rechten geltend gemacht und im Verfahren obsiegt hat, im Normalfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GWB § 77 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, wie die Billigkeitsvorschrift über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren sowie deren Auslegung durch die Gerichte verfassungsrechtlich zu beurteilen sind.

I.