BVerfG - Beschluss vom 31.10.2007
1 BvR 574/07
Normen:
BRAGO § 123; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 W 251/06
LG Dortmund, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 563/92
LG Dortmund, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 563/92
LG Dortmund, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 563/92
LG Dortmund, vom 21.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 563/92

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Gebühren eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei hohem Streitwert

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 574/07

DRsp Nr. 2009/15623

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Gebühren eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bei hohem Streitwert

Der von § 123 BRAGO verfolgte Zweck der Schonung der öffentlichen Kassen stellt grundsätzlich eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar, das die reduzierten Vergütungssätze jedenfalls dann rechtfertigt, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt ist, der gem. § 121 Abs. 1 oder 2 ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte und sich damit freiwillig auf das Risiko eingelassen hat, das mit der Übernahme eines Mandats nach bewilligter Prozesskostenhilfe verbunden ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BRAGO § 123; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden anwaltlichen Vergütung in einem zivilrechtlichen Prozesskostenhilfemandat mit einem Streitwert von 42 Millionen DM.