Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ließ am 3. Januar 2003 vor einem badischen Amtsnotar als Erwerberin die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück beurkunden. Auf der Grundlage eines - im fachgerichtlichen Verfahren korrigierten - Geschäftswertes von 581.221,- EUR wurden gemäß §§ 36, 136, 146 schließlich Notarkosten in Höhe von 2.188,92 EUR einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
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