BVerfG - Beschluss vom 09.12.2008
2 BvR 2120/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 138; LFGG,BW § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 221/03

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 2120/03

DRsp Nr. 2009/2979

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

1. Die Bemessung der Notarkosten als Wertgebühren und deren Erhebung durch baden-württembergische Amtsnotare ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 138; LFGG,BW § 17 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1.

Die Beschwerdeführerin ließ am 3. Januar 2003 vor einem badischen Amtsnotar als Erwerberin die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück beurkunden. Auf der Grundlage eines - im fachgerichtlichen Verfahren korrigierten - Geschäftswertes von 581.221,- EUR wurden gemäß §§ 36, 136, 146 schließlich Notarkosten in Höhe von 2.188,92 EUR einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.