BVerfG - Beschluss vom 09.12.2008
2 BvR 1948/06
Normen:
BNotO § 114; BNotO § 115; BNotO § 116; BNotO § 3; BVerfGG § 80 Abs. 2; GG Art. 138; KostO § 140;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Wx 86/04

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1948/06

DRsp Nr. 2009/2964

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

1. Die Bemessung der Notarkosten als Wertgebühren und deren Erhebung durch baden-württembergische Amtsnotare ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt.

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BNotO § 114; BNotO § 115; BNotO § 116; BNotO § 3; BVerfGG § 80 Abs. 2; GG Art. 138; KostO § 140;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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