BVerfG - Beschluss vom 09.12.2008
2 BvR 1522/04
Normen:
BNotO § 114; BNotO § 115; BNotO § 116; BNotO § 3; BVerfGG § 80 Abs. 2; GG Art. 138; KostO § 140;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 154/04

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1522/04

DRsp Nr. 2009/2962

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

1. Die Bemessung der Notarkosten als Wertgebühren und deren Erhebung durch baden-württembergische Amtsnotare ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BNotO § 114; BNotO § 115; BNotO § 116; BNotO § 3; BVerfGG § 80 Abs. 2; GG Art. 138; KostO § 140;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1.

Die Beschwerdeführerin ließ am 30. Januar 2004 vor einem badischen Amtsnotar einen (wohl: Grundstücks-)Kaufvertrag beurkunden. Ihr wurden gemäß §§ 36, 136, 146 KostO Notarkosten in Höhe von 2.308,17 EUR einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

2.

a)