Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ließ am 30. Januar 2004 vor einem badischen Amtsnotar einen (wohl: Grundstücks-)Kaufvertrag beurkunden. Ihr wurden gemäß §§ 36, 136, 146 KostO Notarkosten in Höhe von 2.308,17 EUR einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
2.
a)
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