BVerfG - Beschluss vom 09.12.2008
2 BvR 1958/05
Normen:
BNotO § 114; BNotO § 115; BNotO § 116; BNotO § 3; BVerfGG § 80 Abs. 2; GG Art. 138; KostO § 140;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 56/05

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1958/05

DRsp Nr. 2009/2960

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare

1. Die Bemessung der Notarkosten als Wertgebühren und deren Erhebung durch baden-württembergische Amtsnotare ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BNotO § 114; BNotO § 115; BNotO § 116; BNotO § 3; BVerfGG § 80 Abs. 2; GG Art. 138; KostO § 140;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1.