BVerfG - Beschluß vom 22.09.1993
1 BvR 394/93
Normen:
BRAGO § 1 § 11 ; Einigungns-Vertrag Anlage I Kap III A III Nr. 26 Buchstabe a; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 93
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 11.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 369/92

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbegrenzung für Rechtsnwälte im Beitrittsgebiet

BVerfG, Beschluß vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 394/93

DRsp Nr. 2005/15142

Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbegrenzung für Rechtsnwälte im Beitrittsgebiet

1. Die im Einigungs-Vertrag vorgenommene Gebührenbegrenzung ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, nämlich die Berücksichtigung der schlechteren wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Beitrittsgebiet, gerechtfertigt. 2. Es ist nicht ersichtlich, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse schon so entscheidend verändert hätten, daß die Übergangsregelung inzwischen verfassungswidrig geworden sein könnte. [Das ab 1.7.2004 geltende RVG sieht keine unterschiedlichen Gebühren mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 1 § 11 ; Einigungns-Vertrag Anlage I Kap III A III Nr. 26 Buchstabe a; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG, der gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) auch auf Verfahren anzuwenden ist, die schon vor der Gesetzesänderung beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewesen sind, liegen nicht vor.