Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Durch den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO sind drei Gebühren nach Nr. 1226 des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 11 Abs.1 GKG entstanden, für die der Beteiligte zu 1) gemäß §§ 49, 54 Nr. 1 GKG haftet.
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