KG - Beschluss vom 16.10.2003
1 AR 6/03
Normen:
GKG KV Nr. 1226 § 11 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 227
NJW-RR 2004, 1223

Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

KG, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 1 AR 6/03

DRsp Nr. 2004/5196

Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

»Nr. 1226 KV zu § 11 Abs. 1 GKG ist nicht verfassungswidrig, soweit für den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO die Erhebung von Gebühren vorgesehen ist.«

Normenkette:

GKG KV Nr. 1226 § 11 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Durch den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO sind drei Gebühren nach Nr. 1226 des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 11 Abs.1 GKG entstanden, für die der Beteiligte zu 1) gemäß §§ 49, 54 Nr. 1 GKG haftet.