I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erhöhung der Berufungssumme im Zivilprozeß auf 1.200 DM durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) mit dem Grundgesetz in Einklang steht, auch soweit bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten betroffen sind.
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