OLG Oldenburg - Beschluss vom 08.04.2008
6 W 209/07
Normen:
KostO § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2009, 451
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 448/07

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Prüfung der Amtsführung eines Notars

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 6 W 209/07

DRsp Nr. 2009/675

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Prüfung der Amtsführung eines Notars

»Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung der Amtsführung eines Notars (hier: 6000,00 Euro), deren Höhe sich an die Zahl der von dem Notar vorgenommenen Urkundsgeschäfte orientiert, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.«

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Notars vom 1. November 2007 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 14 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist indes nicht begründet. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende Gebühr in Höhe von 600,00 EUR gemäß Nr. 6.2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 JVKostG sind nicht stichhaltig.