Die weitere Beschwerde des Notars vom 1. November 2007 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie ist indes nicht begründet. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende Gebühr in Höhe von 600,00 EUR gemäß Nr. 6.2 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 1
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