BVerfG - Beschluss vom 03.01.2007
1 BvR 737/04
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; GKG (a.F.) § 11 Abs. 2 ; GKG (n.F.) § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2032
Rpfleger 2007, 427
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 467/03

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Gebühren nach Streitwert im Zivilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 737/04

DRsp Nr. 2007/5445

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Gebühren nach Streitwert im Zivilverfahren

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühr in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft; denn dieser kann - im Rahmen zulässiger Pauschalierung - als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung angesehen werden. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der tatsächliche Kostenaufwand im gerichtlichen Verfahren geringer sein kann als die Höhe der Kostenforderung

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; GKG (a.F.) § 11 Abs. 2 ; GKG (n.F.) § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilprozessrechtlichen Mahnverfahren.