VerfG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2003
VfGBbg 95/03
Normen:
LVBbg Art. 97 Art. 98 Abs. 2 S. 3 ; VerfGGBbg § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
LKV 2004, 317
NJ 2004, 123
GVBl 2004 I, 25

Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Wachow -

VerfG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 95/03

DRsp Nr. 2008/455

Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Wachow -

1. Die Auflösung der bisher dem Amt Nauen-Land angehörenden Gemeinde Wachow durch Einbeziehung in die Stadt Nauen ist unter Verletzung der Verfassung des Landes Brandenburg zustande gekommen.2. a) Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Vorschrift lässt Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass eine Gemeinde selbst im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.b) Im Rahmen der Anhörung sind die Gemeinde und die Bevölkerung über wesentliche und tragende Maßstäbe des Leitbildes der Gebietsreform zu hören. Dabei müssen nicht alle Unterlagen vorgehalten werden. In der Regel reicht die Bezugnahme (etwa auf vorliegende Gutachten) aus.