VerfG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2003
VfGBbg 96/03
Normen:
LVBbg Art. 97 Art. 98 Abs. 2 S. 3 ; VerfGGBbg § 32 Abs. 7 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
GVBl 2004 I, 25

Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Selbelang -

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VfGBbg 96/03

DRsp Nr. 2008/451

Verfassungsmäßigkeit der Eingemeindung der Gemeinde Selbelang -

1. Die Auflösung der bisher dem Amt Nauen-Land angehörenden Gemeinde Selbelang durch Einbeziehung in die Stadt Nauen ist unter Verletzung der Verfassung des Landes Brandenburg zustande gekommen.2. a) Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen. Die Vorschrift lässt Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass eine Gemeinde selbst im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.b) Im Rahmen der Anhörung sind die Gemeinde und die Bevölkerung über wesentliche und tragende Maßstäbe des Leitbildes der Gebietsreform zu hören. Dabei müssen nicht alle Unterlagen vorgehalten werden. In der Regel reicht die Bezugnahme (etwa auf vorliegende Gutachten) aus.