BVerfG - Beschluss vom 13.02.2007
1 BvR 910/05
Normen:
RVG § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 39 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 910/05 - Aktenzeichen 1 BvR 1389/05

DRsp Nr. 2007/10189

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten

Die Berenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 39 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführerin zu 1), eine aus Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft, wendet sich ebenso wie die in einer Sozietät verbundenen Beschwerdeführer zu 2) unmittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen, nach denen der für die Höhe der Vergütung der Rechtsanwälte maßgebliche Gegenstandswert höchstens 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern insgesamt höchstens 100 Millionen Euro, beträgt.

I. 1. Die gesetzliche Regelung der Vergütung der Rechtsanwälte beruht grundsätzlich auf wertbezogenen Gebühren. Zur Ermittlung der Vergütung werden den einzelnen Gebührentatbeständen Gebührensätze zugeordnet. Diese sind die Multiplikatoren für die Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit bestimmt.