BVerfG - Beschluß vom 10.05.1992
2 BvR 118/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 410 Abs. 2 § 465 Abs. 1 § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 25.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Cs 80 Js 875/91/86-299-91
II. LG Dortmund - Beschluß vom 16.12.1991 - 14 (IX) Qs 343/91,

Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO auf die Kostenentscheidung nach erfolgreichem Einspruch gegen den Strafbefehl

BVerfG, Beschluß vom 10.05.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 118/92

DRsp Nr. 2005/16015

Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO auf die Kostenentscheidung nach erfolgreichem Einspruch gegen den Strafbefehl

Die Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO auf die Kostenentscheidung nach erfolgreichem Einspruch gegen den Strafbefehl verletzt ebenso wenig das Verfahrensgrundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wie die Nichtanwendung des § 473 Abs. 1 StPO gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 410 Abs. 2 § 465 Abs. 1 § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.