BVerfG - Beschluss vom 19.08.2011
1 BvR 2473/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; RVG Nr. 3102; RVG Nr. 3103; RVG a.F. Nr. 2503;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SF 536/10
SG Chemnitz, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SF 537/10

Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Anrechnungsregelung aus der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV a.F. auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG-VV

BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2473/10

DRsp Nr. 2011/17159

Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der Anrechnungsregelung aus der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG -VV a.F. auf die reduzierte Verfahrensgebühr der Nr. 3103 RVG -VV

Tenor

1

Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 - S 18 SF 536/10 E und S 18 SF 537/10 E - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Beide dem Beschluss zugrunde liegenden Sachen werden an das Sozialgericht zurückverwiesen.

2

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren auf zusammen 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; RVG Nr. 3102; RVG Nr. 3103; RVG a.F. Nr. 2503;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit den beiden weitgehend wortgleichen Verfassungsbeschwerden gegen die nach der hier maßgeblichen Rechtslage bis zum 27. Mai 2011 vorgeschriebene hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr (Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses <Anlage 1> des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG>; im Folgenden: RVG -VV) auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG -VV.

1.