Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2010 -
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren auf zusammen 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich mit den beiden weitgehend wortgleichen Verfassungsbeschwerden gegen die nach der hier maßgeblichen Rechtslage bis zum 27. Mai 2011 vorgeschriebene hälftige Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr (Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses <Anlage 1> des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG>; im Folgenden: RVG -VV) auf die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG -VV.
1.
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