SG Hamburg, vom 23.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KR 63/82
LSG Hamburg, vom 31.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen VI KRBs 37/84
Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
BVerfG, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 283/85
DRsp Nr. 1992/44
Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
»1. Die Begrenzung der Betragsrahmengebühren durch § 116 Abs. 1BRAGO in der Fassung vom 18. 8. 1980, die einer Kostenbegrenzung im sozialgerichtlichen Verfahren diente, verletzte die Rechtsanwälte nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1GG). 2. Ändern sich die Verhältnisse so stark, daß eine Regelung der Berufsausübung nicht mehr dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt, so folgt daraus noch nicht ohne weiteres ihre Verfassungswidrigkeit, weil dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt.«
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung, mittelbar gegen § 116BRAGO, der die Rechtsanwaltsgebühren in sozialgerichtlichen Verfahren betrifft.
I.
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