BVerfG - Beschluß vom 29.01.1997
2 BvR 8/97
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 ; KV- GKG 1975 Nr. 9003; KV- GKG 2004 Nr. 9003 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
NJW 1997, 1433
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ls 1/96
AG Burgwedel, vom 25.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ls 1/96

Verfassungsmäßigkeit der Aktenversendungspauschale - Mißbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 8/97

DRsp Nr. 1997/9329

Verfassungsmäßigkeit der Aktenversendungspauschale - Mißbrauchsgebühr

Die Auffassung der Strafgerichte, der Verteidiger sei Kostenschuldner der Aktenübersendungspauschale (Nr. 9003 KV zum GKG), wenn er die Übersendung der Akten an seine Kanzlei beantragt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ; KV- GKG 1975 Nr. 9003; KV- GKG 2004 Nr. 9003 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung wird auf den in der Anlage beigefügten Kammerbeschluß vom 6. März 1996 Bezug genommen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich erhoben im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer zu 1. war daher eine angemessene Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,-- DM aufzuerlegen.