BVerfG - Beschluß vom 14.03.1997
1 BvR 359/97
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
NJW 1997, 1693
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 309 S 204/96

Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

BVerfG, Beschluß vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 359/97

DRsp Nr. 2004/16363

Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

1. Die Belastung einer Partei mit den ihr gemäß § 91a ZPO auferlegten Kosten ist jedenfalls im Regelfall nicht als besonders schwerer Nachteil anzusehen. 2. Bei dem festgesetzten Streitwert von 5.000 DM spricht der Betrag der zu erwartenden Kosten gegen die Annahme, daß die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung in existentieller Weise belastet sein könnte.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 91a ZPO).

1. Die Beschwerdeführerin, eine noch minderjährige Schülerin, ritt am 7. März 1995 auf einer Reitanlage, deren Gaststätte die Beklagten des Ausgangsverfahrens gepachtet haben. Diese behaupteten in einem Schreiben an die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen, die Beschwerdeführerin habe an jenem Tag auf ihre Pferde brutal eingeschlagen und Elektroschockgeräte verwendet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei unwahr, und hat vor dem Amtsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die genannte Behauptung zu unterlassen. Das Amtsgericht hat, nachdem es Beweis über den Wahrheitsgehalt der Behauptung erhoben hatte, der Klage stattgegeben.