I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 91a ZPO).
1. Die Beschwerdeführerin, eine noch minderjährige Schülerin, ritt am 7. März 1995 auf einer Reitanlage, deren Gaststätte die Beklagten des Ausgangsverfahrens gepachtet haben. Diese behaupteten in einem Schreiben an die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen, die Beschwerdeführerin habe an jenem Tag auf ihre Pferde brutal eingeschlagen und Elektroschockgeräte verwendet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei unwahr, und hat vor dem Amtsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die genannte Behauptung zu unterlassen. Das Amtsgericht hat, nachdem es Beweis über den Wahrheitsgehalt der Behauptung erhoben hatte, der Klage stattgegeben.
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