Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 59 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert zutreffend mit 1.770 € für das einstweilige Anordnungsverfahren festgelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 15. Februar 2010 Bezug genommen werden.
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