1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 17.05.2010 (Ziffer 4.) wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.043,04 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2001 die Ehe der Parteien geschieden und das Versorgungsausgleichsverfahren nach §
Die Antragsgegnerin beantragte am 05.11.2009 die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens aufgrund des angestrebten Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente.
Nach den neu eingeholten Auskünften der Versorgungsträger hat der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitliche Anwartschaften Ost und die Ehefrau sowohl Ost- als auch Westanrechte erworben.
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