OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2005
2 Ws 306/04
Normen:
RVG § 33 ; RVG § 56 ; RVG § 61 ; BRAGO § 98 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 390
RVGreport 2005, 221
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.06.2004

Verfahrensvorschriften im Beschwerdeverfahren über Vergütungsfestsetzung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 306/04

DRsp Nr. 2005/5518

Verfahrensvorschriften im Beschwerdeverfahren über Vergütungsfestsetzung

»Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften des RVG auf das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach der BRAGO hervorgegangene Beschwerdeverfahren.«

Normenkette:

RVG § 33 ; RVG § 56 ; RVG § 61 ; BRAGO § 98 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23. Juni 2004. Durch diesen hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Absetzung beantragter Pflichtverteidigergebühren durch den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum vom 13. April 2004 (Bl. 352 d.A.; StVK L 920/03) nicht "abgeholfen". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses, das Erinnerungsvorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 und die Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2004 in vollem Umfang Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. Oktober 2004, auf dessen Ausführungen verwiesen wird.

II.

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ist unzulässig.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu ihr folgendermaßen Stellung genommen: