OLG Köln - Beschluß vom 24.08.2001
2 Wx 16/01
Normen:
KostO § 58 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 44
MDR 2002, 296
OLGReport-Köln 2001, 412
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 466/00

Verfahrensrecht und Notarrecht: Auswärtsgebühr

OLG Köln, Beschluß vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 16/01

DRsp Nr. 2002/3052

Verfahrensrecht und Notarrecht: Auswärtsgebühr

1. Die Auswärtsgebühr des § 58 Abs. 1 KostO kann auch dann anfallen, wenn sich die notarielle Tätigkeit außerhalb der Amtsräume auf die reine Entgegennahme von Unterschriften beschränkt, während die Fertigung des Beglaubigungstextes einschließlich der notariellen Unterschrift in der Kanzlei des Notars erfolgt.2. Die Entstehung der Auswärtsgebühr des § 58 Abs. 1 KostO erfordert, dass zumindest von einem Beteiligten die Vornahme des Geschäfts durch den Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle verlangt wird oder mit Rücksicht auf die Art des Geschäfts vorgenommen werden muss.3. Eine Auswärtsgebühr fällt dann nicht an, wenn der Notar das Geschäft aus Gründen, die in seiner Person liegen, außerhalb seiner Amtsräume vornimmt bzw. die auswärtige Tätigkeit für ihn keine Erschwernis, sondern eine Erleichterung bedeutet. Ein mutmaßliches oder tatsächliches Einverständnis der Beteiligten mit der auswärtigen Tätigkeit des Notars macht sie noch nicht zum Veranlasser im Sinne des § 58 Abs. 1 KostO.

Normenkette:

KostO § 58 ;

Gründe: