LG Köln, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 282/01
Verfahrensrecht
OLG Köln, Beschluß vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 2 W 17/03
DRsp Nr. 2003/4153
Verfahrensrecht
In einem Verfahren, das noch im Jahre 2001 beim Landgericht anhängig gemacht wurde, stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Einzelrichter im Jahre 2002 eine Kostenentscheidung gemäß § 91 aZPO trifft, ohne das die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen hatte.