KG - Beschluss vom 27.10.2011
1 Ws 80/11
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 503 Qs 102/08

Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren

KG, Beschluss vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 80/11 - Aktenzeichen 1 AR 1367/11

DRsp Nr. 2012/11029

Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren

1. Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren (Beschwerdeverfahren) sind gemäß § 464 Abs. 2 StPO nicht mit einer Auslagenentscheidung zu versehen. 2. Die Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Gebühren der jeweiligen Instanz mit abgegolten.

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen die in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2008 unterbliebene Auslagenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat auf die Beschwerde des früheren Angeklagten den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. August 2008 durch Beschluß vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt. Mit seiner am 5. September 2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde und dem (wegen vermeintlicher Verspätung des Rechtsmittels) zugleich angebrachten Wiedereinsetzungsantrag will der inzwischen rechtskräftig verurteilte Angeklagte erreichen, daß die ihm im Haftbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden. Sein Begehren bleibt ohne Erfolg.