Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen die in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2008 unterbliebene Auslagenentscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat auf die Beschwerde des früheren Angeklagten den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. August 2008 durch Beschluß vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt. Mit seiner am 5. September 2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde und dem (wegen vermeintlicher Verspätung des Rechtsmittels) zugleich angebrachten Wiedereinsetzungsantrag will der inzwischen rechtskräftig verurteilte Angeklagte erreichen, daß die ihm im Haftbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt werden. Sein Begehren bleibt ohne Erfolg.
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