KG - Beschluss vom 09.07.2010
1 Ws 171/09
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 2;

Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren

KG, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 171/09 - Aktenzeichen 2 AR 103/09

DRsp Nr. 2012/11027

Verfahrenskosten; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung bei Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren

1. Entscheidungen in unselbständigen Zwischenverfahren (Beschwerdeverfahren) sind gemäß § 464 Abs. 2 StPO nicht mit einer Auslagenentscheidung zu versehen. 2. Die Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Gebühren der jeweiligen Instanz mit abgegolten.

Der Antrag der Beschuldigten auf "Ergänzung" des Beschlusses des Senats vom 16. April 2010 betreffend ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren und ihre Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 2;

Gründe:

Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 2010 begehrt die Beschuldigte, den Beschluss des Senats vom 16. April 2010 dahin zu ergänzen, dass auch die notwendigen Auslagen, die ihr durch die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft entstanden sind, der Landeskasse Berlin auferlegt werden, hilfsweise klarzustellen, "dass mit den 'Kosten des Verfahrens' auch die notwendigen Auslagen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren beinhaltet sind."

Der Entscheidung des Senats lag folgendes zugrunde: