Der Antrag der Beschuldigten auf "Ergänzung" des Beschlusses des Senats vom 16. April 2010 betreffend ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren und ihre Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.
Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 2010 begehrt die Beschuldigte, den Beschluss des Senats vom 16. April 2010 dahin zu ergänzen, dass auch die notwendigen Auslagen, die ihr durch die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft entstanden sind, der Landeskasse Berlin auferlegt werden, hilfsweise klarzustellen, "dass mit den 'Kosten des Verfahrens' auch die notwendigen Auslagen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren beinhaltet sind."
Der Entscheidung des Senats lag folgendes zugrunde:
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