LG Stuttgart, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 406/04
Verfahrenskosten bei Vergleich mit einem in einem anderen Verfahren rechtshängigen Anspruch
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 89/05
DRsp Nr. 2005/4777
Verfahrenskosten bei Vergleich mit einem in einem anderen Verfahren rechtshängigen Anspruch
»Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.«