OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2006
2 Ws 135/06
Normen:
VV RVG Nr. 4130; VV RVG Nr. 4141;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 30
Rpfleger 2007, 112
StV 2007, 482
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.02.2006

Verfahrensgebühr; Revision; Begründung; Zustellung Urteil; Rücknahme der Revision; Mitwirkung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 135/06

DRsp Nr. 2006/26811

Verfahrensgebühr; Revision; Begründung; Zustellung Urteil; Rücknahme der Revision; Mitwirkung

»1. Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist. 2. Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Revision in der Regel nur, wenn diese begründet war. Weitere Voraussetzungen müssen aber für das Entstehen der Gebühr nicht gegeben sein.«

Normenkette:

VV RVG Nr. 4130; VV RVG Nr. 4141;

Gründe:

I.

Der inhaftierte Angeklagte, dem Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger beigeordnet war, ist durch Urteil des Schwurgerichts vom 15. Juli 2005 wegen Totschlags und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 hat die Nebenklägerin vertreten durch ihren Beistand Revision eingelegt. Auch der Angeklagte hat - vertreten durch seinen Pflichtverteidiger - mit Fax vom 22. Juli 2005 "fristwahrend" Revision eingelegt, diese aber nach einem am 25. Juli 2005 geführten Gespräch mit dem Pflichtverteidiger in der Justizvollzugsanstalt Hagen mit Fax vom 26. Juli 2005 zurückgenommen. Auch die Revision der Nebenklägerin ist inzwischen, ohne dass sie begründet worden ist, zurückgenommen worden.