OLG Celle - Beschluss vom 27.03.2008
23 W 31/08
Normen:
RVG -VV Nr. 3309;
Fundstellen:
AGS 2008, 283
AnwBl 2008, 550
NJW-RR 2008, 1600
OLGReport-Celle 2008, 454
RVGreport 2008, 224

Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV-RVG für die anwaltliche Zustellung

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 23 W 31/08

DRsp Nr. 2008/10439

Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV- RVG für die anwaltliche Zustellung

»Für die anwaltliche Zustellung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV- RVG

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3309;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Reisebusses. Das Landgericht B. entsprach mit Beschluss vom 6. Juni 2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23 % der Kosten, der Verfügungsbeklagten 77 % der Kosten auf. Mit Urteil vom 1. November 2007 bestätigte das Landgericht die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 6. Juni 2007 und legte die weiteren Kosten des Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten entstanden waren, der Verfügungsbeklagten auf.