I.
Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Reisebusses. Das Landgericht B. entsprach mit Beschluss vom 6. Juni 2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23 % der Kosten, der Verfügungsbeklagten 77 % der Kosten auf. Mit Urteil vom 1. November 2007 bestätigte das Landgericht die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 6. Juni 2007 und legte die weiteren Kosten des Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten entstanden waren, der Verfügungsbeklagten auf.
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