KG - Beschluss vom 09.03.2007
1 W 378/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3101;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 307
KGReport 2007, 602
NJ 2007, 319
Rpfleger 2007, 432
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 60/05

Verfahrensgebühr nach Abgabe des Mahnverfahrens

KG, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 378/05

DRsp Nr. 2007/6918

Verfahrensgebühr nach Abgabe des Mahnverfahrens

»Nimmt der Kläger nach der von ihm beantragter Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht die Klage vor Anspruchsbegründung zurück, so ist die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erwachsene Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3101 erstattungsfähig. Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, ist zusätzlich eine nach dem Kostenwert bemessene Verfahrensgebühr gemäß VV Nr. 3100 in den Grenzen des § 15 Abs. 3 RVG zu erstatten. (Aufgabe der früheren Rspr. JurBüro 2002, 641).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3101;

Entscheidungsgründe:

I. Die am 12. Juli 2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 28. Juni 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).