I. Die am 12. Juli 2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr am 28. Juni 2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
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